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Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich für viele Unternehmen – auch für Hotels und Restaurants. Ziel ist die gleichberechtigte digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen.

Was ist betroffen?

Nicht nur die Webseite selbst, sondern auch Booking Engines, Tischreservierungs- und Terminsysteme, Online Check-in-Anwendungen und Check-in-Terminals fallen unter die Regelungen. Diese müssen künftig barrierefrei gestaltet sein – das heißt u. a. bedienbar per Tastatur, lesbar durch Screenreader, strukturiert und kontrastreich gemäß den WCAG 2.1 AA-Standards.

Was müssen Sie tun?

Zunächst sollten alle eingesetzten digitalen Systeme geprüft werden: Welche Services betreiben Sie selbst – und welche stammen von externen Anbietern? Denn auch eingebundene Tools Dritter, wie zum Beispiel Reservierungssysteme oder Check-in-Apps, unterliegen den Anforderungen des BFSG. Sie sind dafür verantwortlich, diese Barrierefreiheit gegenüber den Gästen sicherzustellen.

Das bedeutet: Sie müssen rechtzeitig Ihre Systemanbieter kontaktieren, klären, ob deren Lösungen BFSG-konform sind – und gegebenenfalls auf barrierefreie Alternativen umstellen.

Auch der Datenschutz spielt eine Rolle

Wenn Sie im Zuge der Barrierefreiheits-Optimierung neue Dienstleister einbinden, z. B. für neue Softwareprodukte auf der Webseite, können Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein. Eine Prüfung der Datenflüsse und eine aktualisierte Datenschutzerklärung sind ratsam.

Wen betrifft das Gesetz?

Alle Hotels und Restaurants mit mehr als 10 Mitarbeitenden oder über 2 Mio. Euro Jahresumsatz. Kleinstbetriebe sind formell ausgenommen, müssen aber auf Anfrage dennoch barrierefreie Informationen bereitstellen.

Mehr unter: www.datenschutzberater365.de/leistungen

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