Unternehmen, die größere öffentliche Aufträge des Bundes übernehmen, müssen für ihre Beschäftigen künftig bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen sicherstellen. Der DEHOGA Bundesverband sieht das am vergangenen Donnerstag vom Bundestag beschlossene Tariftreuegesetz weiterhin kritisch. Trotz abgeschwächter Kritikpunkte kommen mit dem Gesetz neue bürokratische Regulierungen und Vorgaben auf die Branche zu.
Was heißt das konkret im Gastgewerbe?
- Betroffen sind insbesondere der Betrieb von Mitarbeiterrestaurants in Bundesministerien und -behörden, der Einkauf von Zimmerkontingenten für Reisen von Bundesbediensteten sowie die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen für den Bund.
- Wichtig: Das Tariftreuegesetz gilt nach den jüngsten Änderungen nur noch für Bau- und Dienstleistungsaufträge. Lieferleistungen wurden gestrichen. Die Unterscheidung kann insbesondere im Catering relevant sein. Eine konkrete Abgrenzung enthält allerdings weder das Gesetz noch die Begründung oder die FAQ des Bundesarbeitsministeriums. Maßgeblich dürfte daher die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags sein. Das Gesetzt gilt nicht für Direktaufträge ohne Vergabe und Aufträge mit bis zu zwei Monaten Auftragsdauer.
- Das Tariftreuegesetz gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro netto.
Welche Vorgaben sind zu beachten?
- Die einzuhaltenden tariflichen Arbeitsbedingungen werden auf Antrag eines der Sozialpartner durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums (bei erstmaligem Antrag im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium) festgesetzt. Arbeitsbedingungen im Sinne des Gesetzes sind Entlohnung, Urlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen. Tarifregelungen können nur unverändert in eine Rechtsverordnung übernommen werden. Gelten mehrere regionale Tarifverträge, so sollen die Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden. Im Gastgewerbe sind also sehr komplexe Rechtsverordnungen zu erwarten. Die Arbeitsbedingungen gelten auch für Nachunternehmer und Verleiher.
- Die Auftragnehmer müssen nicht tarifgebunden sein, sie müssen jedoch für die Dauer des Auftrags den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern mindestens diese tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Die Kontrolle erfolgt durch eine spezielle Prüfstelle, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet wird. Auftragnehmer müssen die Einhaltung des Tariftreueversprechens dokumentieren. Die Nachweispflicht gilt nicht für Auftragnehmer, die ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen haben. Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten das Zertifikat. Soweit der beim Auftragnehmer geltende Tarifvertrag von den Arbeitsbedingungen in der Rechtsverordnung abweicht, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Das ist vor allem für Auftragnehmer mit Haustarifvertrag relevant.
Unsere Bewertung
Die im Tariftreuegesetz neu eingefügten Änderungen mildern zwar die bürokratische Belastung durch das Tariftreuegesetz ab und verhindern eine Schlechterstellung von Arbeitgebern mit Haustarifverträgen. Gleichwohl entstehen den Betrieben erhebliche Bürokratielasten, insbesondere durch die zusätzlichen Nachweis- und Kontrollpflichten.
Der Bundesrat soll sich bereits in der ersten Märzwoche mit dem Tariftreuegesetz befassen, geplant ist, dass es noch im ersten Quartal 2026 in Kraft tritt.



