Am 13. April hat die Bundesregierung den sogenannten Krisenbonus in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer beschlossen. Die Maßnahme soll Beschäftigte finanziell entlasten – wirft aber zugleich eine Reihe arbeits- und steuerrechtlicher Fragen auf.
Doch worum geht es konkret und welche Regeln gelten?
Zunächst handelt es sich beim Krisenbonus um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Besonders attraktiv: Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sodass der ausgezahlte Betrag vollständig beim Arbeitnehmer ankommt – „brutto gleich netto“. Die Zahlung kann im Laufe des Jahres 2026 erfolgen.
Wichtig ist jedoch, dass die Initiative nicht vom Staat finanziert wird. Der Bonus wird ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt und setzt voraus, dass dieser wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Eine Verpflichtung besteht nicht. Arbeitgeber können daher frei entscheiden, ob sie die Prämie gewähren und in welcher Höhe. Auch Teilbeträge – etwa 200 oder 500 Euro – sind möglich.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein gesetzlicher Anspruch auf den Krisenbonus besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag oder einer vergleichbaren Regelung ergibt.
Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, ist dieser zu beteiligen. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Vereinbarung über die Verteilung der Prämie treffen, insbesondere darüber, nach welchen Kriterien die Zahlung erfolgt.
Ein zentraler rechtlicher Punkt ist außerdem das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis: Der Krisenbonus darf nicht anstelle von bereits geschuldetem Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist daher rechtlich problematisch, bestehende Gehaltsbestandteile zu reduzieren, um stattdessen die steuerfreie Prämie auszuschütten.
Flexibilität besteht hingegen bei der Auszahlung. Der Bonus kann in mehreren Teilbeträgen über das Jahr 2026 verteilt werden, solange insgesamt der Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht überschritten wird.
Schließlich ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich einzelnen Mitarbeitern einen Bonus gewähren und andere davon ausschließen. Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesarbeitsgerichts – stellt hier zunehmend strenge Anforderungen. Ob beispielsweise unterschiedliche Bonuszahlungen zwischen wirtschaftlich unterschiedlich erfolgreichen Abteilungen zulässig sind, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Fazit:
Der Krisenbonus bietet eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmer steuerfrei zu entlasten. Für Arbeitgeber bleibt die Zahlung jedoch eine freiwillige Entscheidung, die mit rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden ist. Eine sorgfältige Umsetzung ist daher unerlässlich, um spätere Konflikte zu vermeiden.



