In dieser Woche hat das Bundeskabinett erwartungsgemäß den Vorschlag der Mindestlohnkommission umgesetzt und eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in zwei Stufen beschlossen. Zum 1. Januar 2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 Euro angehoben, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.

Das sind die höchsten prozentualen Erhöhungen, die die Kommission je beschlossen hat. 2026 geht es um 8,4 Prozent nach oben, 2027 dann nochmal um 5,0 Prozent. Lediglich die politische Entscheidung von 2022, den Mindestlohn in einem Schritt von damals 10,45 auf 12 Euro anzuheben, war stärker. Für Beschäftigte mit einer 40-Stunden-Woche bedeutet das in 2026 mindestens 2.419 Euro brutto pro Monat, in 2027 dann 2.540 Euro.

Abweichende Vereinbarungen und Anrechnung

Bestehende niedrigere Vereinbarungen in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen werden automatisch mindestens auf das Mindestlohnniveau angepasst. Bei den gastgewerblichen Entgelttarifverträgen betrifft dies die (teilweise nachwirkenden) Tarifverträge in Baden-Württemberg, Bremen und Sachsen-Anhalt sowie den Spezialtarifvertrag Systemgastronomie. Diese werden vom Mindestlohn überholt und verlieren damit teilweise ihre Wirkung. Die (ebenfalls zum Teil nachwirkenden) Entgelttarifverträge in Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz und dem Saarland enthalten Abstandsklauseln, d.h. der vereinbarte Lohn steigt damit über das Mindestlohnniveau. Der allgemeinverbindliche Entgelttarifvertrag in Schleswig-Holstein verdrängt im Rahmen seines Geltungsbereichs den gesetzlichen Mindestlohn.

Ob und inwieweit Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Zuschläge, z.B. für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind oder angerechnet werden können, ist eine Frage der arbeitsvertraglichen Gestaltung bzw. des anwendbaren Tarifvertrags im Einzelfall. Bei Fragen hierzu kontaktieren DEHOGA-Mitglieder bitte ihre DEHOGA-Geschäftsstelle.

Mini- und Midjobs

Durch die Erhöhung steigt auch der Betrag, den ein Minijobber maximal verdienen darf. Denn seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, so dass Minijobber immer 10 Stunde pro Woche zum Mindestlohn arbeiten dürfen – eine langjährige Forderung des DEHOGA. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Minijobber damit maximal 603 Euro monatlich verdienen, ab dem 1. Januar 2027 dann 633 Euro.

Der Übergangsbereich, in dem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gestaffelt sind, beginnt demnach bei 603,01 Euro (2026) bzw. 633,01 Euro und endet (unverändert) bei 2.000 Euro.

Brutto vs. Netto

Der Mindestlohn ist ein Bruttolohn. Nur ein Teil der Erhöhung kommt tatsächlich bei den Beschäftigten an, denn Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden abgezogen. Konkret: Unter der Voraussetzung, dass die Beitragssätze stabil bleiben, zahlt ein kinderloser Beschäftigter, der Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, heute 481 Euro pro Monat Sozialabgaben. 2026 werden es 521 Euro sein, 2027 bereits 547 Euro.

Unter Einbeziehung der Lohnsteuer führt das zu folgendem Ergebnis: Der Bruttolohn für Vollzeitbeschäftigte mit Mindestlohn steigt im kommenden Jahr um 188 Euro pro Monat an, 2027 sind es gegenüber heute 309 Euro mehr. Netto bleiben davon für Alleinlebende in Steuerklasse 1 kommendes Jahr 106 Euro übrig, in zwei Jahren sind es 174 Euro mehr. Prozentual betrachtet werden aus 8,4 Prozent mehr Mindestlohn im Jahr 2026 und 13,9 Prozent mehr Mindestlohn in 2027 so 4,8 beziehungsweise 7,8 Prozent mehr Nettolohn.

44 Prozent der Mindestlohn-Erhöhung kassiert der Staat.

Der Anstieg der Arbeitskosten ist dagegen spürbar höher als der reine Mindestlohnanstieg. Denn den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zahlt er auf den höheren Ausgangsbetrag.

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