Nach Bekanntwerden des ersten, inoffiziell vorgelegten, Referentenentwurfs des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 hatte das Vorhaben der Arbeitsebene des Bundesfinanzministeriums, den Freibetrag für Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG zu streichen, für einige Aufregung gesorgt. Nach deutlicher öffentlicher Kritik – auch von uns als DEHOGA Bundesverband – war dieses Vorhaben in einer späteren neuen Version des Referentenentwurfs erfreulicherweise nicht mehr vorhanden. Aus Sicht des DEHOGA wäre diese Streichung ein völlig falsches Signal gewesen. Mitarbeiterrabatte sind ein bewährter Benefit – auch im Gastgewerbe. Den Freibetrag hierfür zu streichen, hätte Beschäftigten und Unternehmen gleichermaßen geschadet und im krassen Widerspruch zum Ziel, kleine und mittlere Einkommen zu entlasten, gestanden.

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