Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2026 – 16 U 2/25) stellt klar, dass die Entfernung beziehungsweise Beanstandung von Google-Bewertungen regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Entscheidend ist dabei, dass eine solche Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dazu gehört etwa die Frage, ob eine Bewertung gegen Plattform-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt und welche Maßnahmen im konkreten Fall einzuleiten sind.
Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit eine juristische Prüfung voraussetzt. Genau dies bejahte das OLG Frankfurt für Dienstleistungen im Bereich des sogenannten Reputationsmanagements, die darauf abzielen, unliebsame Online-Bewertungen zu entfernen.
Die Konsequenz: Unternehmen, die solche Leistungen anbieten, benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem RDG. Liegt diese nicht vor, ist das Angebot rechtlich angreifbar.



