Info vom 29. Juni 2026
Wie angekündigt, lassen wir die Schreiben derzeit juristisch prüfen und haben hierzu (DEHOGA und IHA) die Kanzlei Hengeler Mueller beauftragt. Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
Nach einer ersten Einschätzung der Anwälte empfehlen wir jedoch vorerst weiterhin, auf die Aufforderungen der VEA nicht zu reagieren.
Bitte sensibilisieren Sie Ihre Mitglieder dahingehend, keine vorschnellen Unterzeichnungen vorzunehmen, keine Zahlungen zu leisten und vorerst keine Rückmeldungen an die VEA bzw. die im Schreiben genannte „RAW“ zu geben.
Nach Abschluss der Prüfungen durch die Kanzlei werden wir uns mit weiteren Handlungsempfehlungen wieder bei Ihnen melden.
Info vom 17. Juni 2026
Wir haben von Ihnen aktuell mehrere Informationen und Nachfragen zu neuen Schreiben der Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH (VEA) bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten bei Nutzung von TV-Geräten erhalten. Sie richten sich vornehmlich an Hotels. Nachfolgend möchten wir Sie über den aktuellen Stand informieren.
Neuer Sachverhalt und aktuelle Schreiben
Die uns vorliegenden Schreiben sind, soweit ersichtlich, inhaltlich identisch. Die VEA tritt dort im Auftrag einer „Verwertungsgesellschaft RAW“ auf. Sie behauptet, die RAW vertrete in Deutschland internationale und deutsche Rechteinhaber (u. a. Warner Bros., Sony Pictures, Walt Disney, Constantin Film) und habe die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Filmwerken und sonstigen audiovisuellen Inhalten zur Wahrnehmung und weiteren Lizenzierung übertragen bekommen.
In den Schreiben lautet es wie folgt:
„Ihr Hotel ist Nutzer im urheberrechtlichen Sinne, sofern Sie Ihren Gästen TV-Geräte zur Verfügung stellen und damit die Wiedergabe des von uns vertretenen Filmrepertoires ermöglichen. Das gilt unabhängig vom Standort der Geräte – etwa im Hotelzimmer, in der Bar, der Lobby, in Frühstücks- und Konferenzräumen oder Kinderecken. Unsere Verwertungsgesellschaft lizenziert Ihnen die erforderlichen Nutzungsrechte unkompliziert in Form einer jährlich fälligen Programmlizenz. Eine Nutzung ohne entsprechende Berechtigung stellt einen kostenpflichtigen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den es zu vermeiden gilt.“
Nach Angaben der VEA lizenziere die RAW „Einrichtungen im europäischen Ausland unter Aufsicht der jeweils zuständigen Behörden – vorliegend dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)“.
Von den Hotels wird der Abschluss einer kostenpflichtigen, jährlich fälligen Programmlizenz gefordert (13,12 € je Bildfläche im Zimmer und 237,01 € je Bildfläche in öffentlichen Räumen, jeweils zzgl. 7 % USt.).
Die VEA setzt in den Schreiben eine Frist zum 30.6.2026, um den beigefügten Meldebogen einzureichen, und stellt bei Einhaltung einen Verzicht auf angeblich rückwirkende Forderungen in Aussicht.
Einordnung: GEMA-Lizenzierung und Parallelen zur MPLC
Zur VEA und deren Forderungen hatten wir Sie in der Vergangenheit bereits informiert (hierzu unser Rundschreiben vom 17.10.2025, im Anhang beigefügt). Die neuen Forderungsschreiben der VEA werfen weitere rechtliche und sachliche Fragen auf.
So haben wir die Angaben der VEA mit der aktuellen Übersicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) abgeglichen: Die VEA wird vom DPMA mittlerweile als „Unabhängige Verwertungseinrichtung“ gelistet. Die in den Schreiben genannte „Verwertungsgesellschaft RAW“ ist dort jedoch nicht registriert.
In Bezug auf die Forderungen selbst gehen wir davon aus, wie bereits auch in der Vergangenheit mitgeteilt, dass sämtliche Lizenzierungen, die für die insoweit erkennbar in Frage kommenden Nutzungen in den Hotels erforderlich sind, regulär über die GEMA erfolgen.
Die Forderungen der VEA sind aus unserer Sicht nach aktuellem Stand entsprechend den Forderungen der MPLC zu werten. Insoweit hatte das OLG München im Dezember 2025 Ansprüche abgelehnt und zugunsten des Hotels entschieden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (OLG München, Urteil vom 18.12.2025 – 29 U 6583/21).
Weiteres Vorgehen
Die bei uns eingegangenen Schreiben und behaupteten Ansprüche werden von uns derzeit juristisch geprüft. Wir bitten Sie bzw. Ihre Mitglieder, vorschnelle Unterzeichnungen und Rückmeldungen an die VEA bzw. RAW zu vermeiden. Nach Abschluss der Prüfungen werden wir uns mit weiteren Informationen bei Ihnen melden.



