Zum 19. Juni 2026 ist der neue § 356a BGB im Zuge der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 in nationales Recht in Kraft getreten. Er verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung eines Widerrufsbuttons, wenn über ihre Webseite Verträge geschlossen werden können.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) macht noch einmal darauf aufmerksam, dass diese Änderungen des Verbrauchervertragsrechts keine neuen Widerrufsrechte für bestimmte Branchen oder Leistungen eingeführt haben! Sie regeln vielmehr nur die technische Ausübung eines Widerrufs, sofern für einen online geschlossenen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht überhaupt besteht (Stichwort: elektronische Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“).
Für klassische Hotelbuchungen mit festem Anreise-/Leistungsdatum hat die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinien zu keinen Änderungen geführt. Wo gesetzlich bisher kein Widerrufsrecht bestand, wurde durch diese Gesetzesänderung auch keines geschaffen.
Klassische (Online-) Hotelbuchungen sind vom § 356a BGB nicht „als solche“ betroffen. Betroffenheit entsteht nur dort, wo Hotels online Verträge anbieten, für die bereits ein Widerrufsrecht besteht – dann greift die neue technische/organisatorische Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Dies ist etwa bei einem Wertgutschein für eine Hotelübernachtung ohne konkreten Termin der Fall. Bei einem Gutschein für einen festen Termin haben Verbraucher hingegen kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Entsprechend muss für diese Fälle auch weiterhin kein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt werden.



