Seit dem 1. Januar 2026 ist es einfacher geworden, Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet (weiter) zu beschäftigen. Konkret heißt dies: Für kalendermäßige Befristungen (gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG) gilt das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot unter bestimmten Bedingungen nicht für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Betriebe haben jetzt die Möglichkeit, bestehende oder frühere Mitarbeiter im Rentenalter erneut befristet zu beschäftigen. Die Bundesregierung ist damit einer langjährigen Forderung der Wirtschaftsverbände nachgekommen. Diese forderten seit Entstehen der Debatte zum Arbeiten im Alter, das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot abzuschaffen. Damit wurde ein wichtiger politischer Beitrag zur Fachkräftesicherung geschaffen.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine Handreichung für Unternehmer und Personalabteilungen zu den Voraussetzungen und Wirkungen der neuen Regelung entwickelt, die Sie hier verlinkt finden.



