Am 29. Dezember 2025 wurden in der so genannten Sozialversicherungsentgeltverordnung die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Wenn Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten gewährt werden, bestimmen die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung, wie viel dem Lohn unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen ist.
Gleiches gilt für die freie Unterkunft. Die Werte, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt sind, wurden im Bundesrat verabschiedet.
Für das Jahr 2026 gelten nachstehende Werte:
Sachbezugswerte in Euro für freie Verpflegung
| Verpflegung | Tageswerte | Monatswerte |
| Frühstück | 2,37 € (2025: 2,30 €) | 71,00 € (2025: 69,00 €) |
| Mittagessen | 4,57 € (2025: 4.40 €) | 137,00 € (2025: 132,00 €) |
| Abendessen | 4,57 € (2025: 4,14 €) | 137,00 € (2025: 132,00 €) |
| Vollverpflegung | 11,50 € (2025:11,10 €) | 345,00 € (2025: 333,00 €) |
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 285,00 € monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte.



