Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen eine Ausgleichsabgabe bezahlen, wenn sie keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Seit Anfang 2026 ist die Abgabe erstmals nach der im vergangenen Jahr erhöhten Staffel zu berechnen. Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln, damit eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt und eine zeitnahe Bearbeitung erleichtert werden.
Die Berechnungsstaffel richtet sich nach der Zahl der Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt.
Höhe der Ausgleichsabgabe ab 01.01.2026
- 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
- 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %
Kleinstbetriebsregelung:
Für kleinere Betriebe ergeben sich folgende Beträge:
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
- null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
- weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
- null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)



