Ziel der Erklärung ist es, einheitliche Standards für die Qualitätssicherung in der Hotellerie und bei Ferienunterkünften zu schaffen und somit Gästen wie Betrieben gleichermaßen Orientierung zu geben. Die gemeinsame Erklärung stärkt die Transparenz für Klassifizierungssysteme und unterstützt eine qualitätsorientierte Weiterentwicklung der deutschen Beherbergungslandschaft.

  1. Die DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH und die Deutscher Tourismusverband Service GmbH erkennen gegenseitig die Gültigkeit der bestehenden Klassifizierungssysteme an:
  • DTV-Klassifizierung der Deutscher Tourismusverband Service GmbH
  • Deutsche Hotelklassifizierung der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH
  1. Die Abgrenzung der genannten Klassifizierungssysteme wird wie folgt festgelegt:
    • An der Deutschen Hotelklassifizierung können teilnehmen:
  • Hotels und Hotels garni
  • Aparthotels, Boardinghäuser und Serviced Apartments mit jeweils hotelähnlichem Charakter
  • Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen und Betriebe mit gaststättenrechtlicher Konzession sowie jeweils hotelähnlichem Charakter. Die Betriebe dürfen in ihrem Namen den Begriff „Hotel“ nicht führen.
  • An der DTV-Klassifizierung können teilnehmen:
  • Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Apartments
  • Ferienparks als Anlage mit mindestens 15 Wohneinheiten
    (Ferienwohnungen und/oder -häuser)
  • Ferienzimmer, Bed & Breakfasts, Hostels, Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen ohne jeweils hotelähnlichen Charakter
  • Bestimmte Sondertypen[1] ohne hotelähnlichen Charakter
  • Boardinghäuser und Service Apartments ohne jeweils hotelähnlichen Charakter

Mitglieder des Bundesverbands für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. mit entsprechender Zusatzauszeichnung (z.B. qualitätsgeprüfter UrlaubsBauernhof, Qualitätsgeprüfter UrlaubsReiterhof, Qualitätsgeprüfter LandUrlaub), [1]Sondertypen bei der DTV-Klassifizierung weisen eine maximale Wohnfläche von 50qm auf und sind bspw. Tiny Houses, Baumhäuser, Chalets, schwimmende Ferienunterkünfte oder umgebaute Überseecontainer.

  • überwiegendem Anteil landwirtschaftlicher Urproduktion und aus Gästeperspektive eindeutigem Ferienzimmercharakter. Diese Betriebe dürfen in ihrem Namen den Begriff „Hotel” nicht führen.
  • Definition des hotelähnlichen Charakters: Die Unterkunft verfügt über eine Rezeption (Empfang) oder eine vergleichbare Form der Gästebetreuung (persönlich vor Ort oder digital, z. B. Self-Check-in oder digitale Rezeption). Zudem bietet sie verpflichtende Hoteldienstleistungen nach den Mindestkriterien der Deutschen Hotelklassifizierung, wie etwa die tägliche Zimmerreinigung sowie ein Frühstücksangebot, das für alle Gäste verfügbar ist, an.
  • Eine Unterkunft darf nicht gleichzeitig nach den Klassifizierungssystemen von DEHOGA und DTVS eingestuft sein. Eine Doppelklassifizierung ist nicht zulässig.
  • Bei Mischbetrieben, z.B. mit Hotelzimmern und Ferienwohnungen/-häusern, können die jeweiligen Betriebsteile nach den unterschiedlichen Systemen bewertet werden. Die jeweiligen Klassifizierungssysteme empfehlen sich gegenseitig, um eine ganzheitliche Klassifizierung des Mischbetriebs zu erreichen.
  • In Zweifelsfällen entscheiden die zuständigen Klassifizierungsgremien des DEHOGA auf Bundesebene einvernehmlich mit der DTVS über die Zuordnung des Betriebs zu einem Klassifizierungssystem. Die Entscheidung ist schriftlich zu fixieren und verbindlich für den Anbieter der Unterkunft. Bei Nichteinhaltung der Abgrenzung der Klassifizierungssysteme informieren sich die Gremien von DEHOGA und DTVS gegenseitig.

3. Für die Darstellung der Sterneklassifizierung verwenden DEHOGA und DTVS jeweils ihre eingetragenen Wort-Bild-Marken. Ausgezeichnete Betriebe, die mit den Sternen werben, müssen durch die klare Bezeichnung des jeweils klassifizierten Betriebsteils darstellen, auf welches der oben genannten Klassifizierungssysteme (siehe 2.1 und 2.2 ) sich die Sterne beziehen. DEHOGA und DTVS informieren die von ihnen ausgezeichneten Betriebe über die korrekte Sternedarstellung.

4. DEHOGA und DTVS informieren sich gegenseitig bei dem Verdacht auf irreführende Werbung der Anbieter. Der zuständige Verband prüft den Verdacht und fordert den Anbieter zur Abhilfe auf.

5. DEHOGA und DTVS informieren sich gegenseitig bei Änderungen der Klassifizierungssysteme.

 

Quelle: DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH

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