Die Möglichkeit, während der Kurzarbeit einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, ohne dass der Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Auch eine weitere Regelung wurde in diesem Zuge bis zum 31. März 2022 verlängert: Bei Beschäftigten, die in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben. Weitere Infos finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 83 vom 11. Dezember 2021