Im Hinblick auf die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles für den Fall, dass Hotels sich zu einer vollständigen Schließung entscheiden, ist zu berücksichtigen, ob die Fortführung des Geschäftsbetriebes dem Arbeitgeber wirtschaftlich zu zumuten ist. Unter Berücksichtigung der -RZ 96.24 Fachliche Weisungen KUG- darf einem Arbeitgeber nichts abverlangt werden, was die betrieblichen Strukturen wirtschaftlich nicht zulassen.
Wenn ein Betrieb, aufgrund der Corona-Auswirkungen keine oder bei weitem nicht kostendeckende Umsätze erzielen kann, ist es wirtschaftlich nicht zumutbar, diesen nur zur Vermeidung von Kurzarbeit offen zu halten.
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Betrieb aktuell und vorübergehend wirtschaftlich nicht aufrechterhalten werden kann, weil das Umfeld (kein Tourismus, Absage von Messen, Kongressen, Tagungen, etc.) keine Kunden erwarten lässt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
Etwas anderes kann in den Fällen gelten, wenn durch Unterbringung von z.B. Grenzgängern, Saisonarbeitern, zusätzliches Personal in systemrelevanten Branchen eine wirtschaftlich zumutbare Fortsetzung des Geschäftsbetriebs möglich ist.“
Dies wurde seitens der Regionaldirektion-Berlin-Brandenburg, nach erneutert Anfrage so bestätigt.