Die erhöhten Leistungssätze für Beschäftigte, die schon längere Zeit in Kurzarbeit sind (§ 421c Absatz 2 SGB III) wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Außerdem wird die Regelung auf Beschäftigte ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind. Wer also seit Beginn der Corona-Pandemie bereits mindestens sieben Monate in Kurzarbeit war, erhält auch im ersten Quartal 2022 noch 80 Prozent Kurzarbeitergeld, wenn ein Kind im Haushalt lebt 87 %. Der DEHOGA begrüßt dieses wichtige Signal gegen Abwanderung und für die Perspektiven unserer Mitarbeiter in der Branche.
Ebenfalls um drei Monate verlängert wurde die Möglichkeit, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einem 450 Euro-Job auszuüben. Damit bleibt betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit erhalten, trotz Kurzarbeitergeld bestehende Lücken beim Einkommen zu schließen.
Nicht im Gesetzespaket enthalten ist die 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Auch hierfür macht sich der DEHOGA weiterhin stark, da ein Ausgleich der finanziellen Belastung der Betriebe angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Infektionsschutzmaßnahmen unerlässlich ist. Diese Regelung kann auf dem Verordnungsweg durch die Bundesregierung verlängert werden. Wir hoffen, Ihnen hier nach der Kabinettssitzung in der nächsten Woche positive Nachrichten überbringen zu können.
Weiter sind wir mit der Bundesagentur für Arbeit im Dialog, um eine vereinfachte, pragmatische Regelung für Kurzarbeit nach freiwilligen Betriebsschließungen in Bundesländern mit 2G und insbesondere 2G Plus-Vorgaben zu erreichen.