Der Referentenentwurf sieht vor, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld insoweit zu verlängern, dass das auf 10 Prozent abgesenkte Mindesterfordernis und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden bis zum 31. März 2022 gelten sollen. Darüber hinaus soll die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten ebenfalls bis zum 31. März 2022 gelten, der bisherige Stichtag des 31. Dezember 2021 soll also um 3 Monate verschoben werden.
Die Verordnung soll voraussichtlich bereits am 24. November 2021 verabschiedet werden. Deshalb hat der DEHOGA umgehend eine Stellungnahme verfasst und in den Diskussionsprozess eingespeist.
Darin begrüßen wir diese wichtige Initiative der geschäftsführenden Bundesregierung und stellen die aktuelle Umsatz- und Personalsituation der Branche dar. Daraus ergibt sich, dass die Verlängerung der Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld notwendig und sachgerecht ist und Perspektiven für die Unternehmen und Beschäftigten schafft. Wir regen weiter eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kug auf 25 Monate (statt 24 Monate) an. Denn Beschäftigten, die seit Beginn des ersten Lockdowns im März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind, fallen sonst ab März 2022 aus dem Kug-Bezug heraus.
Weiter ist es unabdingbar, auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit in vollem Umfang bis Ende März 2022 zu verlängern. Denn andernfalls stehen die Erleichterungen zwar auf dem Papier, sind aber für die durch die Coronakrise finanziell ausgelaugten Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie nicht finanzierbar.
An der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022 bleiben wir ebenso weiter dran.
Über den weiteren Fortgang halten wir Sie informiert.