Bundesfinanzhof hält Mehraufwand und Eingriff in Datenschutzrecht für zulässig
Die Urteile, nach denen der Bundesfinanzhof die Bettensteuern in Hamburg und Bremen für zulässig hält, sind bereits seit Juli bekannt. Nun liegen auch die Urteilsbegründungen vor. Die Bettensteuern sind nach Ansicht der Richter nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Auch die Tatsache, dass die Hoteliers Steuerschuldner sind und nicht die Gäste, sei nicht verfassungswidrig.
Zwar sahen die Richter durchaus einen gewissen Mehraufwand durch die Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Gästen und auch einen gewissen Eingriff in die Datenschutzrechte der Gäste. Der Aufwand sei aber zumutbar und von den Gästen würden nicht mehr persönliche Daten erhoben als vor Einführung der Bettensteuer, da diese ja ohnehin einen Meldezettel ausfüllen müssen (Bremen: Az: II R 32/14; Hamburg AZ: II R 33/14).
Der DEHOGA wird die Urteilsbegründung nun intensiv prüfen, um dann zu entscheiden, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.
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Quelle: DEHOGA compact Nr. 42/2015