Der so genannte GVL-Zuschlag auf den entsprechenden GEMA-Basistarif verteuert sich von bisher 20 auf zukünftig 30 Prozent. Damit folgt das OLG München der erstinstanzlichen Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und weist die weitergehende Klage der GVL, die eine Verfünffachung ihrer Vergütung von 20 auf 100 Prozent fordert, zurück.
Das Urteil des OLG München ist aus Sicht der Musik veranstaltenden Betriebe nicht befriedigend, da es neben der derzeit im Raum stehenden massiven GEMA-Gebührenerhöhung eine erneute, nicht unerhebliche Kostenbelastung mit sich bringt. „Es gibt keinen Grund, die GVL-Gebühren zu erhöhen, da sich der Umfang und die Intensität der Musiknutzung nicht verändert haben und im Übrigen auch kein „Nachholbedarf" besteht, da die GVL in den letzten 50 Jahren automatisch von jeder jährlichen Erhöhung der GEMA-Tarife profitierte", erklärt Ernst Fischer, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und Präsident des DEHOGA Bundesverbandes.
Auch wenn das Gericht der GVL-Forderung auf Verfünffachung der Tarife eine klare Absage erteilt hat, könnte der Urteilsspruch nicht nur für Tanzschulen, sondern auch für alle Musik veranstaltenden Betriebe zu einer enormen Mehrbelastung führen. Die finanzielle Belastungsgrenze der Musikveranstalter ist heute bereits erreicht. Musik muss auch in Zukunft bezahlbar bleiben, sonst wird sich das Angebot von Musikveranstaltungen deutlich reduzieren.
Zum Hintergrund: Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrecht (GVL) nimmt die Ansprüche der ausübenden Künstler (Musiker, Interpreten) und Tonträgerhersteller wahr. Sie erhebt seit über 50 Jahren einen Zuschlag von 20 bzw. 26 Prozent auf die entsprechenden GEMA-Tarife zur öffentlichen Wiedergabe von Musik.
Im Jahr 2008 hat die GVL gegenüber der Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine Zuschlagserhöhung auf 100 Prozent u. a. mit der Begründung gefordert, die Rechte der GVL seien genauso viel wert, wie die Rechte der GEMA. Die von der GVL nach gescheiterten Verhandlungen angerufene Schiedsstelle hatte im August 2010 einen GVL-Zuschlag von 30 Prozent festgesetzt.
Im Gegensatz zur GEMA konnte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GVL eine Vereinbarung treffen, wonach bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die alten Zuschläge weiterhin Anwendung finden.
Eine detaillierte Bewertung des Urteils des OLG München kann erst vorgenommen werden, wenn die Urteilgründe vorliegen und ausgewertet worden sind. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichthof zugelassen.
Quelle: DEHOGA aktuell PM 12/26 - Urteil OLG München GVL-Gebühren für Musiknutzung erhöhen sich um 50 Prozent
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