Urteil des Bundesfinanzhofs - Hotelfrühstück ist mit 19 Prozent zu versteuern

Das Frühstück im Hotel unterliegt nicht dem reduzierten Mehrwertsteuersatz, sondern ist mit 19 Prozent zu versteuern. So lautet die in dieser Woche veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Frage, welcher Steuersatz auf Verpflegungsleistungen, die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbracht werden, anzuwenden ist.

 

In erster Instanz hatte bereits das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass hier nicht der reduzierte Steuersatz zugrunde gelegt werden kann. Die Revision gegen dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof nun zurück. Das Frühstück im Hotel ist eine eigenständige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Bei Übernachtungen in einem Hotel gilt nur für die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Frühstücksleistungen für Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nicht unerwähnt lassen möchten wir, dass bei Betriebsprüfungen aktuell das Frühstück im Hotel, insbesondere die Kalkulation des Preises und der geson¬derte Ausweis, sehr genau betrachtet werden. Teil¬weise stellen sich Betriebsprüfer auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistun¬gen neben der Beherbergungsleistung den Gästen gesondert in Rechnung zu stellen sind. Beispielhaft sei hier die Parkplatznutzung genannt. Bei geringfügigen Nebenleistungen kann jedoch der Grundsatz gelten, dass diese umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, also der Beherbergungsleistung, teilen. Im Falle des kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplat¬zes für Gäste, die mit dem Auto anreisen, dürfte dies der Fall sein.

Sofern Sie mit derartigen Fragestellungen oder Abgrenzungsproblemen kon¬frontiert werden, wären wir für entsprechende Informationen sehr dankbar.

Mehr Informationen und einen Link zum Urteil des BFH vom 24. April 2013 (Az.: XI R 3/11), welches erst in dieser Woche veröffentlicht wurde, finden Sie hier...

Quelle: DEHOGA compact 48/2013