Mit der GEMA konnte der DEHOGA mit Wirkung zum 1. April 2013 eine neue Berechnung für Vervielfältigungen gemäß des neuen GEMA-Tarifes VR-Ö vereinbaren, wodurch viele Musikveranstalter entlastet wurden. Mit der GVL hingegen konnte bisher noch keine Lösung gefunden werden. Hier wollen GVL wie auch DEHOGA zunächst eine rechtskräftige Entscheidung im bis zum BGH geführten, parallelen Verfahren bzgl. der GVL-Wiedergabetarife abwarten.
Als Übergangslösung wurde daher mit der GVL vereinbart, dass die Vervielfältigungsrechte der GVL bis zur abschließenden Verständigung auf einen neuen Tarif – wie in der Vergangenheit auch - als Zuschlagtarif erhoben werden. Das bedeutet, dass die bisher ausgesetzten und noch erhobenen GVL-Zuschläge rückwirkend ab dem 1. April 2013 nachzuberechnen sind. Die Zuschläge betragen – jeweils bezogen auf die Höhe des entsprechenden Wiedergabetarifes - 10 Prozent bei der Vervielfältigung von Tonträgern (bzw. 13 Prozent bei der Vervielfältigung aus Radioprogrammen).
Quelle: DEHOGA compact Nr. 51/2014