Im Gesetz steht lediglich, dass die Neueinstellung auf „zwingenden Gründen“ beruhen muss. Es gibt einige allgemein anerkannte Fallkonstellationen, wann solche zwingenden Gründe vorliegen. Aber es gibt auch einige Spielräume bei der Darlegung und unterschiedliche Beurteilungen der verschiedenen Arbeitsagenturen. Nimmt ein Arbeitgeber eine Neueinstellung vor und bewertet die Arbeitsagentur deshalb bei der anschließenden Abrechnung oder späteren Überprüfung den Arbeitsausfall als vermeidbar, besteht das Risiko, dass Kurzarbeitergeld nicht gewährt oder nachträglich zurückgefordert wird.
Daher haben wir die DEHOGA-FAQ’s Kurzarbeit an dieser Stelle ausgeweitet und mit Beispielen und Handlungsempfehlungen für die Unternehmen ergänzt. Zu den aktuellen FAQ’s kommen Sie hier…; einschlägig sind die Fragen 7 und 8.
Noch ein Tipp: Noch bis Ende Juli gelten erleichterte Möglichkeiten für den Wechsel von Kurzarbeit im Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung. Wenn Sie Neueinstellungen vornehmen wollen, die zwingenden Gründe aber nicht darlegen können, kann eine solche Aufspaltung unter Umständen helfen, insbesondere in Betrieben, in denen einzelne Abteilungen (z.B. Housekeeping oder F&B mit Terrassengeschäft) sehr viel zu tun haben, während in anderen (z.B. Veranstaltungsabteilung) noch länger ein spürbarer Arbeitsausfall zu erwarten ist. Auch hierzu finden Sie Ausführungen in den DEHOGA-FAQ’s.