Übernachtungssteuer: Wie muss die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Übernachtung glaubhaft gemacht werden?

Die Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben, sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.

In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.

Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt.

Die Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsunternehmen sind freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und der Eigenbestätigung enthalten.

Der Übernachtungsgast kann, wenn er dieser Verfahrensweise nicht zustimmt, die Erstattung einbehaltener Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Nachweise für die berufliche Veranlassung des Übernachtungsaufwands beantragen.

Die Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes insbesondere zur Freiwilligkeit der Angaben und zur Aufklärung über Verwendungszweck werden somit beachtet.

Die Prüfung ist bei Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.

Beispiele:

  1. Buchung erfolgt durch den Arbeitgeber via Mail, Rechnung wird auf den Arbeitgeber ausgestellt, Rechnung wird Vorort vom Gast bezahlt
  2. Buchung erfolgt durch den Arbeitgeber via Mail, Rechnung wird auf den Arbeitgeber ausgestellt, Rechnung wird vom Arbeitgeber bezahlt
  3. Gast bucht via Mail, Vorort sagt der Gast, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt werden soll, Gast zahlt Vorort
  4. Gast bucht via Mail, Vorort sagt der Gast, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt werden soll, Arbeitgeber überweist

Die Fälle 1., 2. und 4 sind glaubhaft, so dass der Beherbergungsbetrieb von einer beruflichen Veranlassung ausgehen darf.

Fall 3 ist grundsätzlich auch glaubhaft, jedenfalls wenn die Rechnungsangaben vollständig sind (Name und Anschrift des Arbeitgebers). Zusammen mit dem Meldebeleg, auf dem die persönlichen Daten des Gastes vorliegen, sind ohnehin alle Angaben vorhanden, die auch auf der Eigenbestätigung des Gastes wären.

Der Grad der Glaubhaftmachung ist selbstredend am größten im Fall 2 und am schwächsten im Fall 3. Wenn sich jedoch im Fall 3 nicht geradezu aufdrängt, dass es sich um einen fiktiven Arbeitgeber (z.B. Donald Duck aus Entenhausen) handelt oder es zutiefst unwahrscheinlich ist, dass der Gast tatsächlich für diesen Arbeitgeber tätig ist (z.B. 16 Jähriger für die NASA), kann der Beherbergungsbetrieb von der beruflichen Veranlassung ausgehen.

Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung: „Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe kommen ihren Pflichten im Rahmen der Prüfung der besteuerungsrelevanten Voraussetzungen nach, wenn sie die genannten Erklärungen der Übernachtungsgäste entgegennehmen." Nur sollten diese Erklärungen nicht völlig offenkundig falsch sein.

Der Rest ist die Sache der Steuerbehörde, die sich die stichprobenhafte Kontrolle der Angaben vorbehält und den Gast ggf. in Haftung für die nicht abgeführte Steuer nimmt.

Sie finden die FAQ's zur Übernachtungsteuer auf dem Internetportal der Senatsverwaltung für Finanzen. www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.57911.php