Übernachtungssteuer und Kontingentverträge

Aufgrund vermehrter Rückfragen zur Handhabung der Übernachtungssteuer in Zusammenhang mit Kontingentverträgen möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

Fallbeispiel:

Ein Hotel schließt vor dem 1. April2024 einen Kontingentvertrag über 20 Zimmer für einen Kongress im Oktober 2025 ab. Der Vertragspartner möchte am 01.Mai 2024 weitere Zimmer zum Kontingent hinzufügen.

Grundsätzlich gilt:

Bei beruflich veranlassten Übernachtungen, die vor dem 1. April 2024 rechtsverbindlich vereinbart wurden und nach dem 31. März 2024 durchgeführt werden, dass diese nicht der Übernachtungsteuer unterliegen, soweit nicht eine Öffnungsklausel eine entsprechende Preisanpassung ermöglicht.

Besteht die Möglichkeit zur Preisanpassung, unterliegen diese Umsätze der Übernachtsteuer, da die Beherbergungsbetriebe hier die Steuer lückenlos einfordern und somit auf die Übernachtungsgäste überwälzen können (siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 12 Absatz 2 Übernachtungssteuergesetz).

Der Aufwand für nach dem 1. April 2024 neu vereinbarte und zusätzlich zu einem vor dem 1. April 2024 vereinbartem Kontingent hinzugefügte beruflich veranlasste Übernachtungen unterliegt der Übernachtungsteuer.

Hinweis:

Die uns gestellten Fragen wurden an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergeleitet und beantwortet. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Bei Rückfragen zu konkreten Fällen rufen Sie uns gerne unter 030. 318048-0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info​[at]​dehoga-berlin.de.