Übernachtungssteuer: Berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen

Von der Besteuerung sind nach § 1 Abs. 3 ÜnStG gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht. Diesbezüglich finden Sie im Anhang die Arbeitgeberbestätigungen und Eigenbestätigungen.

 

Des Weiteren gilt folgendes:

  • Wurde die Beherbergungsleistung über einen Firmenzugang eines Hotelportals oder die OBE gebucht und ist in der Buchung der Hinweis enthalten, dass sie arbeitgeberveranlasst ist, reicht dies in Verbindung mit der Ausstellung der Rechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber für die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung aus.
  • Wenn die Reservierung der Beherbergungsleistung nicht über die beschriebenen Buchungskanäle erfolgt ist, weil beispielsweise der Beherbergungsbetrieb auf diesen Wegen nicht buchbar war, kann der Beschäftigte selbst die berufliche Veranlassung der Übernachtung im Hotel bestätigen. Dies in Verbindung mit der Ausstellung der Rechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ist für die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung dann ebenfalls ausreichend.

Die Senatsverwaltung hat zu o.g. Regelung die Zustimmung erteilt. Insoweit gibt es bei einer Buchung über ein Hotelportal bzw. die OBE keine Änderung zur bisherigen Verfahrensweise, da auf den Buchungsbestätigungen bereits jetzt die Arbeitgeberveranlassung vermerkt ist und die Rechnungen ohnehin auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt werden müssen.

Im anderen Fall, bei einer Buchung außerhalb der beschriebenen Buchungskanäle, muss der Beschäftigte im Hotel die berufliche Veranlassung der Übernachtung bestätigen.

pdfÜnSt 3 - Arbeitgeberbestätigung

pdfÜnSt 3 - Arbeitgeberbestätigung eng

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pdfÜnSt 4 - Eigenbestätigung

pdfÜnSt 4 - Eigenbestätigung eng

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