Update 08.07.2020 14:23
Das Überbrückungshilfe-Programm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 24,6 Milliarden Euro geht endlich an den Start. Seit heute ist die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit allen zentralen Informationen online. Ab Freitag werden dann bundesweit die Online-Portale freigeschaltet, über die die Anträge gestellt werden können.
- Die Antragstellung kann - in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren - ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Diese müssen sich auf der bundesweiten Online-Plattform registrieren, was ab sofort möglich ist.
- Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen (z.B. Jugendherbergen) und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren.
- Voraussetzung für die Finanzhilfe ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um zusammengenommen mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
- Mittelständische Unternehmen können unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme aufweisen.
- Grundsätzlich gilt: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher wird der Zuschuss ausfallen. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
- 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
- 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. - Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.
- Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
- Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen von besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
- Die vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die Kosten für die Prüfung können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe, denn Fixkosten können nicht doppelt erstattet werden. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
- Damit der Zuschuss sofort in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn das Unternehmen oder der Selbständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
- Die Überbrückungshilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt.
Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden ist gewährleistet. Das bundesweit einheitliche Antragsverfahren soll das Überbrückungshilfe-Programm verlässlich und gerecht machen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband
Mittwoch, 08.07.2020 12:14 Uhr
Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat heute das Programm zu den Überbrückungshilfen vorgestellt.
Die Kurzfakten zum Programmstart sowie die Website mit den Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie nachfolgend: