Überbrückungshilfe III Plus - Anspruch bei freiwilliger Schließung

Seit Wochen haben wir auf diese für viele von Ihnen so relevante Antwort gewartet: Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute in seinen FAQ zu den Coronahilfen klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Schließungsverfügung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre. Im Wortlaut heißt es: 

"Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen." 

Ergänzend dazu hat das Ministerium uns folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021.“

Was ist nun zu tun?

Wir empfehlen Ihnen, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Absagen von Veranstaltungen jedweder Art oder auch Stornierungen im à la carte-Geschäft.