Soforthilfe IV und Soforthilfe II

Soforthilfe IV

Corona Zuschuss - Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen über 10 Beschäftigte

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit i.d.R. über 10 Beschäftigten können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.

Die Antragstellung für die Soforthilfe IV startet am 11.05.2020 und endet am 15.05.2020 und ist online möglich. (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html )

Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

  • Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
  • Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
  • Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
  • Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate
  • Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
  • Gewerbeanmeldung
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
  • Aktuelle BWA 2020

Soforthilfe II (Landeszuschuss)

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, dass alle bisherigen Empfängern von Soforthilfen in den nächsten Tagen per Mail gebeten werden, noch einmal zu überprüfen, ob die Antragsteller auch tatsächlich antragsberechtigt gewesen sind. In der Mail werden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für einen Zuschuss noch einmal erläutert. Unberechtigt beantragte Corona-Soforthilfen können straffrei zurückgezahlt werden.