Ergänzend dazu überlassen wir Ihnen gern noch die folgende Presseinformation für die Gastronomie der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit weiteren wichtigen Hinweisen:
Sie führen ein Restaurant, einen Imbiss oder einen Kiosk und geben Ihre Speisen und Getränke in Einwegverpackungen aus? Dann bringen Sie sogenannte Serviceverpackungen in Verkehr. Ab dem 1. Juli 2022 gelten für Sie neue gesetzliche Pflichten. Jedes Unternehmen, das Serviceverpackungen an seine Kunden abgibt, muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister registrieren. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.
Was sind Serviceverpackungen?
Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Klassische Beispiele dafür sind Pizzakartons, Pommesschalen, Coffee-to-go-Becher, Alu- und Frischhaltefolien, in denen Döner, Fischbrötchen und Sandwiches eingepackt werden, Aluschalen für Nudelgerichte sowie Tragetaschen aller Art.
Der Händler, welcher die Waren mit ihren Verpackungen an den Kunden übergibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet. Da Serviceverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen sie zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Wer Serviceverpackungen abgibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten und muss für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen bezahlen.
Welche Sonderregelung gibt es für Letztvertreiber von Serviceverpackungen?
Trotz aller Pflichten gibt es...weiterlesen