In seinem Urteil vom 30. 07. 2008 (Az.: 1 BvR 402/08) zum Berliner Nichtraucherschutzgesetz hat das Bundesverfassungsgericht (unter Randnummer 99 folgende) darauf hingewiesen, dass das Berliner Landesrecht keine Reglungen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Passivrauchbelastung in Raucherräumen treffen kann, da diese mit dem Bundesrecht (§ 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung) kollidiere.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne durch den Landesgesetzgeber nur der Nichtraucherschutz außerhalb der Raucherräume sichergestellt werden.
Daraus folgt, dass das Servieren in Raucherräumen zulässig ist.