Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. in Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandelsbetriebe, Fitnessstudios, Spielhallen oder städtische Musiknutzer wie Schwimmbäder etc.), die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie hier…
Auf diese Weise können GEMA-Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der GEMA im Vornherein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden. Die Meldung der Schließungszeiten muss über die GEMA-Internetseite vorgenommen werden. Dort kann man dann unter „Meine Corona-Schließungszeiten“ die entsprechenden Schließungstage angeben.