Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 in den meisten Fällen korrigiert werden müssen. Die Arbeitgeber hatten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kritisiert.
Bitte informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltungen bzw. Steuerberater über den Korrekturbedarf.
Für die Korrektur des Kurzarbeitergeldes für zurückliegende Bezugsmonate und für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kommender Bezugsmonate hat die BA die verschiedenen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angepasst. Sie sind auf der Website der BA zu finden.