Der Wortlaut einer Presseinformation des Gerichts vom 20. März 2008:
"Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gestern in einem Eilverfahren entschieden.
Die Wirtin zweier Eck-Kneipen in Flensburg hatte sich gegen ein Zwangsgeld zur Wehr gesetzt, mit dem die Stadt Flensburg durchsetzen wollte, dass die Wirtin in ihren Gastwirtschaften ein 'Rauchen verboten'-Schild anbringt.
Hintergrund war die beharrliche Weigerung der Wirtin, ihren Gästen das Rauchen zu verbieten.
Das Gericht sah zum einen die behördliche Anordnung, ein Schild aufzuhängen, nicht als geeignet an, um den Nichtraucherschutz durchzusetzen. Zum anderen äußerte die Kammer auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Danach ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig geschlossenen Räumen von Gaststätten verboten. Ausnahmen gelten für abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten. Das Gericht deutete an, dass hierin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von sog. Ein-Raum-Kneipen liegen könnte.
Gegen den Beschluss vom 18. März 2008 (Az. 3 B 34/08) ist die Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht möglich."
Das Gericht hat richtig entschieden. Wenn die Bundesländer es den Kommunen aufhalst, das Rauchverbot durchzusetzen, sollen die kommunalen Sesselfurzer selbst ihren Arsch bewegen und nicht uns Gastronomen damit belästigen, Raucherpolizei zu spielen.
Flensburger Kneipenwirtin muss vorerst kein „Rauchen verboten"- Schild aufhängen
Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Erscheinungsdatum: 20.03.2008):
Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gestern in einem Eilverfahren entschieden:
Die Wirtin zweier Eck-Kneipen in Flensburg hatte sich gegen ein Zwangsgeld zur Wehr gesetzt, mit dem die Stadt Flensburg durchsetzen wollte, dass die Wirtin in ihren Gastwirtschaften ein „Rauchen verboten"-Schild anbringt.
Hintergrund war die beharrliche Weigerung der Wirtin, ihren Gästen das Rauchen zu verbieten.
Das Gericht sah zum einen die behördliche Anordnung, ein Schild aufzuhängen, nicht als geeignet an, um den Nichtraucherschutz durchzusetzen. Zum anderen äußerte die Kammer auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Danach ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig geschlossenen Räumen von Gaststätten verboten. Ausnahmen gelten für abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten. Das Gericht deutete an, dass hierin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von sog. Ein-Raum-Kneipen liegen könnte.
Gegen den Beschluss vom 18. März 2008 (Az. 3 B 34/08) ist die Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht möglich.
Verantwortlich für diese Presseinformation: Marion Koll, Pressereferentin
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig
Telefon 04621/86-1550 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail marion.koll@ovg.landsh.de