Die in Lübeck seit Januar 2012 erhobene Übernachtungssteuer auf Beherbergungen (sog. Bettensteuer) ist für Prozessbeobachter überraschend für rechtmäßig erklärt worden.
Den Antrag einer Hotelbetreiberin, die entsprechende Satzung der Stadt Lübeck für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 7. Februar 2013 abgewiesen. Einen Eilantrag der Klägerin gegen die Bettensteuer hatte das OVG bereits im Februar 2012 abgelehnt.
Die Bettensteuer wird von der Stadt Lübeck als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, sofern Übernachtungen der Gäste nicht beruflich bedingt sind. Den Einwänden der Antragstellerin, dass die Bettensteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig und damit verfassungswidrig sei und dass die Satzung den Hoteliers eine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege, ist der 4. Senat des OVG nicht gefolgt. Die Lübecker Bettensteuer weise in der Gesamtschau, insbesondere wegen ihres Steuergegenstandes, wesentliche Unterschiede zur Umsatzsteuer auf.
Zweifel an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Gast über den Übernachtungspreis hatten die Richter nicht. Der organisatorische Aufwand, zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden, könne bewältigt werden. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig seien, obliege allerdings der Stadt Lübeck und nicht den Beherbergungsbetrieben.
Gegen das Urteil (Az.: 4 KN 1/12) kann und wird innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Quelle: IHA-m@ilnews 05/2013 vom 11. Februar 2013