OVG Koblenz erteilt der nächsten Gemeinde eine Abfuhr in Sachen Bettensteuer

Das OVG Koblenz hatte am 10. Dezember 2013 über die Bettensteuer in der Verbandsgemeinde Arzfeld (9.500 Einwohner) in der südlichen Eifel nahe Trier zu entscheiden. Das OVG Koblenz hatte 2011 für die Städte Trier und Bingen die Bettensteuer noch für rechtmäßig erklärt.

 

Doch nun erfolgte offenbar ein erfreulicher Sinneswandel. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidungstendenz des Gerichts zum Ausdruck gebracht: Man werde die Satzung für nichtig erklären!

Damit wird es einen weiteren Etappensieg im Kampf gegen die Bettensteuern geben - noch dazu am Ausgangsort der gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das oberste Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz wird der hier steuererhebenden Verbandsgemeinde bereits die Befugnis für den Erlass einer solchen Steuersatzung abzusprechen.

Kurzum: Falscher Steuergläubiger!

Dies hat folgenden Hintergrund: In Rheinland-Pfalz gibt es neben den eigentlichen (Orts-) Gemeinden übergeordnete Gemeindeverbände, sog. Verbandsgemeinden, die vornehmlich für die kleineren Dörfer und Gemeinden die Verwaltungsaufgaben übernehmen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalrecht steht eine Gesetzgebungs- und Satzungsbefugnis - mit einigen wenigen Ausnahmen - aber nur den Ortsgemeinden zu, nicht jedoch den übergeordneten Verbandsgemeinden. Dies hatten die Vertreter der Verbandsgemeinde Arzfeld allerdings übersehen, als sie mit heißer Nadel ihre Tourismusabgabensatzung als vermeintlichen Rettungsschirm für ihre insgesamt über 40 Ortsgemeinden "gestrickt" haben.

Da dieser Formfehler nicht heilbar ist, ist die Satzung bereits aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Auf die – vor dem OVG Münster entscheidende - Frage nach dem richtigen Steuerschuldner kam es damit gar nicht mehr an.

Auch ohne Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann das Verfahren als erneuter Sieg über den kommunalen Steuer(er)findungsreichtum gewertet werden! Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es noch unzählige, rechtliche Fallstricke für die einfallsreichen Gemeindevertreter gibt.

Quelle: IHA-m@ilnews 43/2013 vom 12. Dezember 2013