Die Abgabe, in der Öffentlichkeit besser bekannt als Bettensteuer, sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige. Sie knüpfe an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den durch die eigene Wohnung gedeckten Grundbedarf hinausgehe. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe. Das gilt nach Ansicht der Richter nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Denn diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei Ihnen berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten.
Auch die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf Bundesebene begründe keine Widersprüchlichkeit. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Die Abgabe führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Hoteliers und verletze diese daher nicht in ihrer Berufsfreiheit.
Geklagt hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Hotelbetreiber aus Bingen und Trier. In Bingen und Trier werden seit Beginn des Jahres über die Beherbergungsbetriebe eine „Kulturförderabgabe" bzw. „eine Kultur- und Tourismusförderabgabe" für Übernachtungen erwachsener Gäste erhoben. In Bingen kassiert die Stadt zwischen einem und drei Euro pro Übernachtung für maximal vier Nächte, in Trier einen Euro pro Übernachtung für maximal sieben zusammenhängende Übernachtungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Der DEHOGA prüft nun zeitnah die detaillierten Entscheidungsgründe und wird sie natürlich in DEHOGA compact über die weiteren rechtlichen Schritte auf dem Laufenden halten.
Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Entscheidung finden Sie hier...
Quelle: DEHOGA compact 16/11