Besonders von der Pandemie betroffene Betriebe können auf Antrag Steuerstundungen bis längstens zum 31. März 2022 erhalten. Dies geht aus einem gestern veröffentlichen BMF-Schreiben hervor. In dem Antrag müssen die besonderen Verhältnisse dargelegt werden. Weiterhin sollen auf Antrag auch Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt werden. Zudem sind auf Antrag auch Anpassung auf die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Erbschaftssteuer 2021 möglich.