Verstöße gegen das seit Jahresbeginn geltende Mindestlohngesetz sind selten. Das geht aus Zahlen des Bundesfinanzministeriums hervor: Demnach fanden im ersten Halbjahr 25.000 Kontrollen in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten Branchen statt. In lediglich 146 Fällen leitete die zuständige Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungen aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen den gesetzlichen Mindestlohn ein.
Besonders viele Kontrollen erfolgten in Betrieben des Baugewerbes (41 Prozent der geprüften Arbeitgeber). Schon auf Platz zwei folgten Hotels und Gaststätten mit 15 Prozent.
Es war damit zu rechnen, dass die Risikoanalysen des Zolls zu verstärkten Kontrollen in Hotellerie und Gastronomie führen würden. Deshalb waren wir auch nicht überrascht, als es schon im Juni eine bundesweite Schwerpunktprüfung in der Branche gab. Was die Durchführung der Kontrollen angeht, so sind die Rückmeldungen der Betriebe überwiegend positiv: zunehmend in Zivil und unbewaffnet, meist professionell, schnell und informierend. Es gibt allerdings auch immer wieder Fälle, wo das Auftreten der Kontrolleure sehr martialisch ist, Betriebsabläufe mehr als nötig behindert sowie Gäste und Mitarbeiter verstört werden.
Die Tatsache, dass es nur in 0,6 Prozent der Fälle Ermittlungsverfahren gibt, belegt unseres Erachtens, dass die Betriebe die Umsetzung des Mindestlohngesetzes äußerst ernst nehmen – trotz aller bürokratischen Belastungen, die damit einhergehen. Die weit überwiegende Mehrzahl der Unternehmer und der Arbeitnehmer verhält sich gesetzeskonform. Das sollte auch der Gesetzgeber zur Kenntnis nehmen. Ein wichtiger und richtiger Schritt ist, dass das Bundesarbeitsministerium nun mit seiner geplanten Verordnung ab 1. August einige Entlastungen insbesondere bei der Arbeitszeitdokumentation plant - weitere Korrekturen und eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes bleiben aber aus Sicht des DEHOGA unerlässlich.
An dieser Stelle weisen wir Sie auch gern noch einmal auf die aktualisierte Fassung von „Knackpunkt Arbeitszeit-Dokumentation“ hin, die die im Verordnungsentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigt. Die neue Fassung können Sie – als DEHOGA-Mitglied kostenlos - hier... im DEHOGA Shop herunterladen.