Den Arbeitgebern obliegt es in diesem Zusammenhang, die bei ihnen tätigen Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Verpflichtung hinzuweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG).
Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Mitführungs- bzw. Hinweispflichten werden mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet.
Da der Zoll im Zusammenhang mit der Prüfung der Durchsetzung des, seit Januar 2015 geltenden, Mindestlohngesetzes auch die Einhaltung von § 2a SchwarzArbG prüft, möchten wir nochmals dringend auf genannte Mitführungs- und Nachweispflicht hinweisen.
Ihre DEHOGA Berlin Geschäftsstelle