Mindestlohn - Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind u. a. die in der Gastronomie tätigen Personen verpflichtet, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG).

 

Den Arbeitgebern obliegt es in diesem Zusammenhang, die bei ihnen tätigen Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Verpflichtung hinzuweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG).

Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Mitführungs- bzw. Hinweispflichten werden mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet.

Da der Zoll im Zusammenhang mit der Prüfung der Durchsetzung des, seit Januar 2015 geltenden, Mindestlohngesetzes auch die Einhaltung von § 2a SchwarzArbG prüft, möchten wir nochmals dringend auf genannte Mitführungs- und Nachweispflicht hinweisen.

Ihre DEHOGA Berlin Geschäftsstelle