Der Bundesrat hat einen Antrag der Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen in Sachen Mindestlohn abgelehnt. Die Länder hatten erreichen wollen, dass - entgegen der aktuellen BAG-Rechtsprechung und der geltenden Rechtslage - Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Mai geurteilt, dass Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, sofern diese Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden, also wie ein 13. Gehalt (AZ 5 AZR 135/16).
Die Landesregierungen begründeten ihren Antrag im Bundesrat damit, dass das BAG-Urteil die Rechtsunsicherheit erhöht habe, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar seien. Durch die mögliche Anrechnung von Sonderzahlungen werde der Zweck des Mindestlohns unterlaufen, den Lebensunterhalt durch den für die geleistete Arbeit erzielten Lohn sicherzustellen.
Der DEHOGA begrüßt die Ablehnung des Antrags im Bundesrat. Das BAG-Urteil hat keine Rechtsunsicherheit geschaffen, sondern klargestellt, dass es rechtens ist, Sonderleistungen auf den Mindestlohn anzurechnen. Dies nun durch eine Initiative des Bundesrats zu konterkarieren, wäre das falsche politische Zeichen gewesen.
QUELLE: DEHOGA Bundesverband