Ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 5 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken und der allgemeine Steuersatz in Höhe von 16 Prozent, zum Beispiel für Getränke.
Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Für diese gilt dann wieder der normale Steuersatz von dann 19 Prozent.
Update 02.07.2020:
Lang erwartetes BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung liegt vor – Inhalt enttäuscht
Am Donnerstag erhielten wir das langersehnte BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, dessen Inhalt und Umfang maßlos enttäuschen. Die Vielzahl der offenen Fragen, die wir an das Bundesfinanzministerium mit der Bitte um Klärung adressiert haben, bleibt unbeantwortet.
Nahezu einzige Regelung des BMF-Schreibens: Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken bei einem Gesamtverkaufspreis, beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks, wird nicht beanstandet, wenn der Anteil der Getränke pauschal mit 30 Prozent (!) des Gesamtverkaufspreises angesetzt wird. Bei einem ortsüblichen Frühstück hilft diese Regelung mithin gar nicht. Für die Betriebe bleibt daher die konkrete Kalkulation des Anteils der Getränke, der in aller Regel zu einem deutlich niedrigeren prozentualen Anteil am Gesamtverkaufspreis führen wird, der dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent zu unterwerfen ist
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem aktuellen Merkblatt zum reduzierten Mehrwertsteuersatz
Quelle: DEHOGA Bundesverband