Wie bereits mehrfach berichtet, besteht seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot vom Mehrwegalternativen gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz. Auf die Möglichkeit, dass die Waren in Mehrwegverpackungen erhältlich sind, müssen die betroffenen Unternehmen die Gäste bzw. Kunden ausdrücklich hinweisen. Gleiches gilt, wenn die Gäste eigene Mehrweggefäße zur Befüllung mitbringen können.
Inhaltlich wird zwischen den folgenden Informationen unterschieden:
I. Hinweis bei Waren in Mehrwegverpackungen (§ 33 VerpackG) je nach Angebot für
1. Speisen und Getränke oder 2. [nur] Getränke oder 3. [nur] Speisen.
II. Hinweis bei Befüllung von kundeneigenen Behältnissen (§ 34 VerpackG)
Die Hinweise gibt es in verschiedenen Ausführungen mit weißem oder grünem Hintergrund. Sie können die für Sie jeweils relevanten Dateien selbst auswählen. Sie sind als PDF-Datei erhältlich und großformatig bis jedenfalls DIN A 2 ausdruckbar.
Zu den Hinweispflichten haben wir zudem das DEHOGA-Merkblatt: „Gästeinformation Mehrwegalternativen“ erstellt. Das Merkblatt ist ebenfalls im Downloadbereich erhältlich.
Hier gelangen Sie zum Downloadbereich (Halten Sie Ihre Login-Daten bereit)