Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitgeber betroffener Arbeitnehmer darf für die Mitarbeiter keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dies gilt auch für den sogenannten „permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich“.
Das Kurzarbeitergeld ist für die Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Allerdings unterliegen die Leistungen dem sog. Progressionsvorbehalt. Daher müssen betroffene Arbeitnehmer eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Die steuerfreien Lohnersatzleistungen, also das Kurzarbeitergeld, wird dem zu versteuernden Einkommen fiktiv hinzugerechnet und so der persönliche Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommenssteuer für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen errechnet. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, das zu versteuernde Einkommen aber mit einem höheren Steuersatz versteuert wird.
Quelle: DEHOGA Bundesverband