Diese Sorge hat der DEHGOA zuletzt auch in einem Brief an den deutschen EU-Botschafter in Brüssel, Peter Tempel, geäußert und deutlich gemacht, warum eine schriftliche Aufzeichnung aller allergieauslösenden Zutaten und Zusatzstoffe in der Gastronomie nicht geleistet werden kann. Die Gastronomie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie wechselnde Gerichte oder saisonale Gerichte anbietet. Täglich müssten neue Aufzeichnungen und Auflistungen angefertigt werden, da sich die Gerichte und auch die verwendeten Zutaten ändern. Der bürokratische und finanzielle Aufwand wäre unvertretbar.
Die aus Sicht des Gastgewerbes einzig praktikable Lösung ist der Hinweis auf die Auskunftspflicht des Gastronomen gegenüber seinen Gästen. Diese Auskunft kann aber nur auf Anfrage und mündlich erfolgen. Zudem ist die mündliche Auskunft vor dem Hintergrund der täglich wechselnden Zutaten vertrauenswürdiger, zuverlässiger und sicherer, als eine Kennzeichnung auf der Speisekarte, einem Aushang oder einer Kladde. Der DEHOGA unterstützt deshalb den vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungsantrag zum Verordnungsentwurf zur Verbraucherinformation über Lebensmittel, nach dem im Verkaufsraum oder in den Speisenkarten darauf hingewiesen werden muss, dass die Gäste Informationen zu allergenen Stoffen im Verkaufsgespräch und/oder durch ausliegendes Informationsmaterial erhalten können. Darüber hinaus fordert der DEHOGA, dass mit der Verordnung eine abschließende und verbindliche Regelung getroffen wird und nationale Sonderregelungen ausgeschlossen werden.
Bereits in der Vergangenheit hatte der DEHOGA unter anderem in Schreiben an das Europäische Parlament und an die Bundesregierung deutlich gemacht, dass eine Kennzeichnungspflicht für nicht verpackte Ware in der Gastronomie nicht umsetzbar ist. Wir werden bei diesem Thema natürlich auch weiterhin am Ball bleiben und dafür kämpfen, dass die EU die Idee der Kennzeichnungspflicht loser Lebensmittel möglichst schnell ad acta legt.
Quelle: DEHOGa compact 22/10