In Anlehnung an den Europäischen Gerichtshof hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kürzung des Erholungsurlaubs um 1/12 für jeden vollen Monat der Kurzarbeit bestätigt. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass bei Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestünde. Kurzarbeiter seien daher wie Teilzeitbeschäftigte zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.