Nach der gestern beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung gilt die vollständige Erstattung der normalerweise in Kurzarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 soll dann die Regelung greifen, dass nur noch 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird (§ 106a SGB III).
Der DEHOGA wird weiter das Ziel verfolgen, die 100 %-ige Sozialabgabenerstattung mindestens bis zum Jahresende zu verlängern. Auch im Herbst und Winter werden absehbar noch gastgewerbliche Betriebe pandemiebedingt Kurzarbeit benötigen.
Weiter wurden in der Verordnung folgende Änderungen beschlossen:
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen um drei Monate erweitert.
- Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung