Urlaub: Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in diesem Jahr bis zum 30.12.2020 ausnahmsweise darauf verzichtet, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Einbringung von Kurzarbeit einzufordern. Aber Resturlaub aus dem Vorjahr muss in der Regel eingesetzt werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Der DEHOGA hat hier eine praxisgerechte Regelung für den Jahreswechsel 2020/2021 angemahnt, diese steht allerdings noch nicht fest und wird voraussichtlich auch erst im Dezember feststehen.
An Urlaubstagen wird kein Kurzarbeitergeld gewährt, da an diesen Tagen kein Arbeitsausfall stattfindet. Das Kurzarbeitergeld für November wird ohnehin auf die sog. „Novemberhilfe“ angerechnet, so dass viele begünstigte Betriebe bei Urlaub im November keinen Verlust erleiden würden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig Urlaub anordnen darf, vorrangige Urlaubswünsche der Mitarbeiter sind zu beachten.
Überstunden: Ebenfalls im Rahmen der Corona-Sonderregelungen wurde 2020 darauf verzichtet, vor Eintritt in die Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufzubauen. Diese Erleichterung wird auch 2021 gelten. Plusstunden jedoch müssen eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Behalten Sie dies bitte im Blick.