Besonders kritikwürdig bleibt das Auslaufen der Erstattung von Sozialversicherungs-Beiträgen zum 31. März 2022. Ab Anfang April werden Sozialversicherungsbeiträge nur noch erstattet, wenn der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter nach den engen Vorgaben des § 106a SGB III während der Kurzarbeit weiterbildet und auch dann nur zu 50 Prozent. Faktisch bedeutet dies, dass es in aller Regel keine Abgabenerstattung mehr geben wird, da es auf dem Markt kaum Weiterbildungen gibt, die diese Anforderungen erfüllen, und da die Vorgaben für die Betriebe auch zu wenig flexibel sind. Trotz aller intensiven Überzeugungsarbeit ist hier in der Bundesregierung bislang kein Umdenken zu erreichen gewesen. Der DEHOGA bleibt aber weiter am Ball! Die Kurzarbeit in der Branche geht weiter zurück. Dennoch wird es noch einige Zeit Bereiche der Branche geben, die pandemiebedingt und jetzt ggf. auch aufgrund des Krieges in der Ukraine auf Kurzarbeit angewiesen sind. Angesichts von zwei Jahre massiver Umsatzverluste durch Corona ist die Kostenbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit für die Arbeitgeber erdrückend. Hier ist noch für eine Zeit staatliche Unterstützung erforderlich. Der DEHOGA spricht sich daher für eine 100 %-ige Erstattung der Beiträge bis mindestens zum 30. Juni 2022 aus.