Die Agentur für Arbeit verschickt derzeit Bescheide zum Kurzarbeitergeld für den Monat April. In einigen Bescheiden wird kein Kurzarbeitergeld für die Feiertage im April anerkannt. Feiertage sind in den meisten Betrieben der Hotellerie und Gastronomie jedoch normale Arbeitstage und nach unserer Einschätzung daher KUG-fähig.
Das bedeutet, für Arbeitnehmer, die unter normalen Umständen an den Feiertagen gearbeitet hätten, deren Arbeit aber jetzt wegen Corona ausfällt, müssten die Agenturen für Arbeit an diesen Tagen auch Kurzarbeitergeld gewähren.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Betrieben, denen das geltend gemachte Kurzarbeitergeld für diese Feiertage nicht anerkannt wurde, schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen. Dafür kann das beigefügte Muster genutzt werden.
Für die Monate Mai und Juni empfehlen wir, auch weiterhin Feiertage in die KUG-Abrechnung aufzunehmen, soweit Kurzarbeit vorliegt. Sollten Sie auch in den Folgemonaten Bescheide mit gleichem Begründungsmuster erhalten, wäre für jeden Monat erneut Widerspruch einzulegen.
Wir klären derzeit mit der Bundesagentur für Arbeit das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit. Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie jedoch Widerspruch einlegen.