Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, die die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ablöst, verpflichtet Gastronomiebetriebe, Betriebe des Friseurhandwerks und viele andere Stellen in Berlin, Informationen zur Kontaktnachverfolgung von Gästen oder Kundinnen und Kunden zu erheben.
In der Praxis werden Restaurantgäste oder Kundinnen und Kunden anderer Gewerbebetriebe bei Eintritt in das Geschäft häufig dazu aufgefordert, sich mit ihrem Namen und ihren Adressdaten in laufende Listen einzutragen, auf denen sie auch die Kontaktdaten Dritter einsehen können. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Bei der Datenerhebung müssen die Verantwortlichen strikt darauf achten, dass die Kundinnen und Kunden keinen Einblick in die personenbezogenen Daten anderer Gäste erhalten. Um das zu gewährleisten, sollte sich jede Person auf einem gesonderten Blatt eintragen können. Die ausgefüllten Formulare dürfen auch nicht offen herumliegen, sondern müssen für den Zeitraum der Aufbewahrung sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt bleiben. Es empfiehlt sich beispielsweise, eine verschließbare Box aufzustellen, in die die ausgefüllten Formulare eingeworfen werden. Diese Box sollte täglich geleert werden, um die Formulare ohne Zusatzaufwand nach Tagen sortiert aufbewahren und fristgerecht vernichten zu können.
Für eine datenschutzkonforme Umsetzung der Maßnahme müssen die Gäste zudem gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung ausreichend über die Verarbeitung ihrer Daten und ihre Rechte informiert werden. Dies kann in Form einer kurzen Datenschutzerklärung erfolgen, die entweder per Aushang im Eingangsbereich gut sichtbar angebracht oder als Informationsblatt einzeln ausgehändigt wird. Aus dieser Erklärung muss insbesondere hervorgehen, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist und auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt wird, für welchen Zweck und für wie lange die Daten erhoben werden, wer darauf zugreifen kann und welche Rechte die Betroffenen haben.
Die ausgefüllten Bögen müssen sicher aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist taggenau sicher vernichtet werden, etwa mittels eines Aktenvernichters. Es genügt nicht, die Formulare von Hand zu zerreißen. Verantwortliche müssen unbedingt beachten, dass dieerhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktnachverfolgung im Falle von bekanntgewordenen Infektionen verarbeitet und ggf. an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden dürfen. Eine Nutzung der Daten zu sonstigen Zwecken, wie zum Beispiel Werbung, wäre rechtswidrig und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Maja Smoltczyk:
„Wie bei der digitalen Kontaktnachverfolgung mittels Warn-App ist auch bei Maßnahmen, die der manuellen Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten dienen, Vertrauen eine wichtige Voraussetzung. Wer befürchten muss, dass seine Daten nicht gut aufgehoben sind, ist eher dazu geneigt, Falschangaben zu machen. Mir ist bewusst, dass der Umgang mit so vielen Kundendaten nicht zum Kerngeschäft von Restaurantbetrieben oder Friseurgeschäften gehört und die gesetzlichen Vorgaben daher einige Unsicherheiten sowohl bei den Verantwortlichen als auch bei den Betroffenen hervorrufen. Zur Unterstützung haben wir Musterformulare auf unserer Behördenwebseite zur Verfügung gestellt. Ich empfehle Berliner Verantwortlichen, diese zu verwenden oder sich inhaltlich daran zu orientieren.“
Folgende Musterformulare stehen unter https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/themen-a-bis-z/corona-Pandemie.html zum Download bereit:
- Datenschutzerklärung zur Kontaktnachverfolgung durch Betriebe und
- Musterformular zur Kontaktnachverfolgung
oder hier:
- Datenschutzerklärung zur Kontaktnachverfolgung durch Betriebe (Stand: 24. Juni 2020, wird laufend aktualisiert) [pdf]
- Musterformular zur Kontaktnachverfolgung (Stand: 24. Juni 2020, wird laufend aktualisiert) [pdf]
Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit