Hier die für unsere Branche noch relevante Änderungen:
- Für die Antragsberechtigung ist die KMU-Grenze von maximal 249 Mitarbeitern explizit nicht mehr enthalten. Stattdessen findet sich die nicht ganz eindeutige Formulierung: „Unternehmen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren“. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: unter 249 Beschäftigte, unter 50 Mio. Euro Umsatz, Bilanzsumme unter 43 Mio. Euro antragsberechtigt sind.
- Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
- Eine zusätzliche Staffel unterhalb der bisherigen Umsatzeinbruchgrenzen 70% und 50% wurde eingeführt: Die Überbrückungshilfe erstattet nun auch einen Anteil in Höhe von 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Besonders negativ ist die Regelung zu den verbundenen Unternehmen: „Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe nur bis zu einer Höhe von 150.000 € über drei Monate beantragen.“
Hier gelangen Sie zu den vollständigen Eckpunkten für das Konjunkturpaket